Software ist ein wertvolles Wirtschaftsgut. Wir beraten Entwickler, Anbieter und Anwender beim rechtlichen Schutz von Software und bei der Gestaltung von Lizenz- und Nutzungsrechten. Rechtsanwalt Georg Uphoff ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
Software ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG). Wir klären Schutzumfang, Rechteinhaberschaft (auch bei Arbeitnehmern und Auftragsentwicklung) und Verwertungsrechte.
Gestaltung von Lizenzmodellen (Einzelplatz, Volumen, Subscription), Reichweite der Nutzungsrechte sowie Weitergabe und Gebrauchtsoftware.
Beratung zu Open-Source-Lizenzen (z. B. GPL, MIT, Apache) und zu den damit verbundenen Compliance-Pflichten, besonders bei Copyleft.
Vorgehen gegen unberechtigte Nutzung, Raubkopien und Verletzungen sowie Schutz von Quellcode und Know-how.
Ja, Computerprogramme sind nach §§ 69a ff. UrhG geschützt; reine Ideen und Algorithmen als solche jedoch nicht.
Ohne klare Regelung können die Nutzungsrechte begrenzt sein; eine ausdrückliche Rechteübertragung im Vertrag ist wichtig.
Unter bestimmten Voraussetzungen ja (Erschöpfungsgrundsatz), abhängig von Lizenz und Rechtsprechung.
Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Softwarerecht. (Stand: Juni 2026)