Das Softwarerecht befasst sich mit dem rechtlichen Schutz von Software und ihrer wirtschaftlichen Verwertung – vom urheberrechtlichen Schutz des Programmcodes über Lizenz- und Nutzungsrechte bis zu Open Source und Rechtsdurchsetzung. Software ist ein wertvolles Wirtschaftsgut: Wir beraten Entwickler, Anbieter und Anwender beim Schutz von Software und bei der Gestaltung von Lizenz- und Nutzungsrechten. Rechtsanwalt Georg Uphoff ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
Software ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG) – ein eigenständiger, europarechtlich geprägter Teil des Urheberrechts mit vergleichsweise niedriger Schutzschwelle. Wir klären Schutzumfang, Rechteinhaberschaft (auch bei Arbeitnehmern – siehe IT-Arbeitsrecht – und bei Auftragsentwicklung) und Verwertungsrechte.
Der Schutz erfasst allerdings nur die konkrete Ausdrucksform des Programms – Quell- und Objektcode –, nicht dagegen die zugrunde liegenden Ideen, Algorithmen oder die bloße Funktionalität. Das hat der EuGH auf Vorlage des BGH bestätigt: Eine Software, die während des Programmablaufs lediglich den Inhalt von Variablen im Arbeitsspeicher verändert – im entschiedenen Fall ein Cheat-Tool für Videospiele –, ohne den Programmcode selbst zu kopieren oder umzuarbeiten, verletzt das urheberrechtliche Umarbeitungsrecht nicht (EuGH, Urteil vom 17.10.2024 – C-159/23, „Sony/Datel“). Wo die Grenze zwischen freier Nutzung und Schutzrechtsverletzung verläuft, ist häufig eine Frage des Einzelfalls – wir bewerten das für Sie.
Wer Software rechtmäßig erworben hat, darf sie bestimmungsgemäß nutzen – und hat darüber hinaus gesetzliche Mindestbefugnisse, die vertraglich nicht beliebig ausgeschlossen werden können. So darf der rechtmäßige Erwerber ein Programm auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers dekompilieren, soweit dies erforderlich ist, um einen Fehler zu berichtigen, der das bestimmungsgemäße Funktionieren beeinträchtigt (EuGH, Urteil vom 06.10.2021 – C-13/20, „Top System“). Wir beraten Sie, welche Nutzungs- und Bearbeitungsbefugnisse Ihnen zustehen und wie Sie diese vertraglich absichern.
Wir gestalten Lizenzmodelle (Einzelplatz, Volumen, Subscription) und regeln die Reichweite der Nutzungsrechte sowie Weitergabe und Gebrauchtsoftware. Beim Handel mit „gebrauchter“ Software gilt: Ist eine Programmkopie mit Zustimmung des Rechteinhabers in der EU in Verkehr gebracht worden, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen weiterverkauft werden (Erschöpfungsgrundsatz) – nach der Rechtsprechung auch bei per Download erworbener Software. Die Ausgestaltung von Software-, Lizenz- und Pflegeverträgen behandeln wir auf den Seiten zum IT-Vertragsrecht und zum Lizenzrecht.
Beratung zu Open-Source-Lizenzen (z. B. GPL, MIT, Apache) und zu den damit verbundenen Compliance-Pflichten, besonders bei Copyleft: Wer Open-Source-Komponenten einsetzt, muss die Lizenzbedingungen einhalten – sonst drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche oder der Verlust der Nutzungsrechte. Wir prüfen Ihren Softwarebestand und schaffen rechtssichere Compliance-Prozesse.
Besondere Vorsicht gilt bei starkem Copyleft (z. B. GPL/AGPL): Es kann verlangen, dass eigener, mit dem Open-Source-Code verbundener Quellcode ebenfalls offengelegt und unter derselben Lizenz weitergegeben wird – ein erhebliches Risiko für proprietäre Produkte. Wir richten ein Lizenzinventar und Freigabeprozesse ein und prüfen Open-Source-Risiken auch im Rahmen von Unternehmenskäufen (Due Diligence); einen Überblick geben wir auf unserer Seite zum Open-Source-Recht. Eine wachsende Rolle spielen offene KI-Modelle (etwa Llama, Mistral oder Gemma): Sie sind juristisch häufig „open weight“ und stehen unter eigenen Modelllizenzen mit Nutzungs-, Namens- und teils regionalen Beschränkungen – mehr dazu auf unserer Seite zur Künstlichen Intelligenz (KI).
Vorgehen gegen unberechtigte Nutzung, Raubkopien und Verletzungen sowie Schutz von Quellcode und Know-how – außergerichtlich wie vor Gericht. Wir prüfen und verfolgen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz.
Ja, Computerprogramme sind nach §§ 69a ff. UrhG geschützt – allerdings nur der konkrete Programmcode, nicht reine Ideen, Algorithmen oder die bloße Funktionalität.
Nein: Geschützt ist die Ausdrucksform (Quell- und Objektcode), nicht die zugrunde liegende Funktionalität. Der EuGH hat entschieden, dass ein Programm, das nur Variablenwerte im Arbeitsspeicher verändert (Cheat-Software), das Umarbeitungsrecht am Ausgangsprogramm nicht verletzt (EuGH, 17.10.2024 – C-159/23, „Sony/Datel“).
Ja, in den Grenzen des Notwendigen: Der rechtmäßige Erwerber darf ein Programm auch ohne Zustimmung des Rechtsinhabers dekompilieren, um einen Fehler zu berichtigen, der das bestimmungsgemäße Funktionieren beeinträchtigt (EuGH, 06.10.2021 – C-13/20, „Top System“).
Ohne klare Regelung können die Nutzungsrechte begrenzt sein; eine ausdrückliche Rechteübertragung im Vertrag ist wichtig. Bei Software, die Arbeitnehmer in Erfüllung ihrer Aufgaben schaffen, stehen die vermögensrechtlichen Befugnisse regelmäßig dem Arbeitgeber zu (§ 69b UrhG).
Unter bestimmten Voraussetzungen ja (Erschöpfungsgrundsatz), abhängig von Lizenz und Rechtsprechung – nach der Rechtsprechung auch bei per Download erworbener Software.
Die jeweiligen Lizenzbedingungen (z. B. GPL, MIT, Apache) sind einzuhalten; besonders Copyleft-Lizenzen können Weitergabe- und Offenlegungspflichten auslösen. Verstöße können zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.
Nicht uneingeschränkt. Viele „Open-Source“-KI-Modelle sind juristisch „open weight“ und stehen unter eigenen Lizenzen mit Nutzungs-, Namens- und teils regionalen Beschränkungen; hinzu kommen mögliche Pflichten aus dem EU AI Act. Näheres auf unserer KI-Seite.
Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Softwarerecht. (Stand: Juli 2026)