Softwarerecht und Softwareschutz

Software ist ein wertvolles Wirtschaftsgut. Wir beraten Entwickler, Anbieter und Anwender beim rechtlichen Schutz von Software und bei der Gestaltung von Lizenz- und Nutzungsrechten. Rechtsanwalt Georg Uphoff ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht.

Urheberrechtlicher Schutz von Software

Software ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt (§§ 69a ff. UrhG). Wir klären Schutzumfang, Rechteinhaberschaft (auch bei Arbeitnehmern und Auftragsentwicklung) und Verwertungsrechte.

Lizenz- und Nutzungsrechte

Gestaltung von Lizenzmodellen (Einzelplatz, Volumen, Subscription), Reichweite der Nutzungsrechte sowie Weitergabe und Gebrauchtsoftware.

Open-Source-Software

Beratung zu Open-Source-Lizenzen (z. B. GPL, MIT, Apache) und zu den damit verbundenen Compliance-Pflichten, besonders bei Copyleft.

Schutz und Rechtsdurchsetzung

Vorgehen gegen unberechtigte Nutzung, Raubkopien und Verletzungen sowie Schutz von Quellcode und Know-how.

Häufige Fragen zum Softwarerecht (FAQ)

Ist Software urheberrechtlich geschützt?

Ja, Computerprogramme sind nach §§ 69a ff. UrhG geschützt; reine Ideen und Algorithmen als solche jedoch nicht.

Wem gehören die Rechte an Auftrags-Software?

Ohne klare Regelung können die Nutzungsrechte begrenzt sein; eine ausdrückliche Rechteübertragung im Vertrag ist wichtig.

Darf ich gebrauchte Software weiterverkaufen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja (Erschöpfungsgrundsatz), abhängig von Lizenz und Rechtsprechung.

Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Softwarerecht. (Stand: Juni 2026)