Das IT-Vertragsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen rund um die Beschaffung, Entwicklung, Überlassung und Pflege von Software und IT-Systemen – von der Softwareerstellung über Lizenzierung, SaaS und Cloud bis zu Pflege und Vertrieb. IT-Verträge sind heute für nahezu jede wirtschaftliche Betätigung zentral. Eine durchdachte Vertragsgestaltung verschafft Mandanten klare Vorteile, erfordert aber Erfahrung und Sorgfalt. Die Uphoff & Simons Rechtsanwälte PartGmbB in Rosenheim berät und vertritt Sie in diesem Gebiet – von der Gestaltung bis zum Streit. Rechtsanwalt Georg Uphoff führt seit 2015 die Bezeichnung „Fachanwalt für Informationstechnologierecht“.
Wir gestalten und prüfen unter anderem: IT-Projekte, Softwareerstellungs- und Werkverträge, IT-System- und IT-Systemlieferungsverträge, Pflege- und Wartungsverträge, EVB-IT-Verträge, Softwareüberlassung und Softwarelizenzverträge, agile Softwareentwicklung (Scrum), Softwarevertrieb, Open-Source-Software sowie SaaS- und Cloud-Verträge.
Ob ein digitaler Vertrag als Kauf-, Miet-, Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist, entscheidet maßgeblich über die anwendbaren Gewährleistungs- und Kündigungsregeln. Die richtige Einordnung ist daher der erste Schritt jeder tragfähigen Vertragsgestaltung.
Für Verträge mit Verbrauchern hat der BGH aktuell entschieden, dass Streaming-Abonnements als Mietverträge einzustufen sind, wenn die Hauptleistungspflicht in der laufenden Zurverfügungstellung von Inhalten besteht. Zugleich hat er eine Klausel für unwirksam erklärt, die bei vorausbezahltem Guthaben die Kündigung erst nach dessen vollständigem Verbrauch wirksam werden ließ (BGH, Urteil vom 16.04.2026 – III ZR 152/25, Klage eines Verbraucherverbands gegen einen Streamingdienst).
Die Einordnung als Mietvertrag lässt sich als Kriterium auch auf viele SaaS- und Cloud-Modelle mit dauerhafter Bereitstellung übertragen. Die konkrete AGB-Kontrolle der Entscheidung betrifft jedoch spezifisch Verbraucherverträge – im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten nach § 310 Abs. 1 BGB gelockerte Maßstäbe. Für Unternehmen, die auch Endkunden mit SaaS-, Abo- oder Streaming-Angeboten adressieren, ist sie dennoch unmittelbar relevant.
Wir prüfen für Sie die passende vertragliche Einordnung und gestalten AGB-feste Klauseln zu Laufzeit, Kündigung und Abrechnung – für Business- wie für Verbraucherkunden.
Bei Werkverträgen über Internetpräsenzen, Softwareentwicklung oder IT-Systeme prüft die Rechtsprechung Zahlungs- und Abnahmeklauseln streng. So kann eine formularmäßige Vorleistungspflicht in einem „Internet-System-Vertrag“ – etwa die jährliche Vorauszahlung des gesamten Entgelts entgegen den gesetzlichen Fälligkeitsregeln der §§ 632a, 641 BGB – nach § 307 BGB unwirksam sein, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligt (BGH, Urteil vom 04.03.2010 – III ZR 79/09, „Internet-System-Vertrag“).
Auch beim Kauf von Hard- und Software kommt es auf die Details an: Wer dem Verkäufer seinen Bedarf mitteilt – etwa die Anzahl der zu verarbeitenden Datensätze –, kann erwarten, dass dieser die erforderliche Kapazität selbst ermittelt; tut er das nicht, liegt ein Sachmangel vor. Werden Hardware, Software und ein Betreuungsvertrag gemeinsam verkauft, bilden sie zudem regelmäßig einen einheitlichen Vertrag (grundlegend OLG Köln, Urteil vom 26.10.1990 – 19 U 28/90).
Bei Softwarelizenzen wiederum hat der BGH klargestellt, dass Bestimmungen eines Lizenzvertrags, die die bestimmungsgemäße Nutzung einer erschöpften Programmkopie einschränken sollen, unwirksam sind – der Weiterverkauf „gebrauchter“ Software bleibt frei (BGH, Urteil vom 11.12.2014 – I ZR 8/13, „UsedSoft III“).
Wir prüfen für Sie, ob Zahlungs-, Abnahme- und Lizenzklauseln in Ihren IT-Verträgen einer AGB-Kontrolle standhalten.
Auch bei agiler Softwareentwicklung nach der Scrum-Methode bleibt das Werkvertragsrecht relevant. Das OLG Frankfurt musste bei einem abgebrochenen Scrum-Projekt nicht abschließend entscheiden, ob Werk- oder Dienstvertragsrecht gilt, da beide Vertragstypen nebeneinander oder abwechselnd anwendbar sein können. Entscheidend war, dass der Auftraggeber die erbrachten Leistungen durch eine unterzeichnete Ratenzahlungsvereinbarung als grundsätzlich vertragsgerecht anerkannt hatte (OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2017 – 5 U 152/16).
Wichtig für Auftraggeber: Auch bei agilen Projekten müssen sie vor einem Rücktritt oder einer Minderung wegen Mängeln grundsätzlich eine Nacherfüllungsfrist setzen – ohne diese blieb die Mängelrüge im entschiedenen Fall wirkungslos. Wir gestalten Scrum- und agile Verträge so, dass Leistungsstand, abnahmeähnliche Meilensteine und Zahlungsvoraussetzungen klar geregelt sind. Werden für agile Projekte externe Entwickler oder Freelancer eingesetzt, ist zusätzlich die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung (Scheinselbstständigkeit) zu beachten – mehr dazu auf unserer Seite zum IT-Arbeitsrecht.
Wir gestalten IT-Verträge interessengerecht und praxistauglich – mit klaren Regelungen zu Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten, Abnahme, Vergütung, Haftung, Gewährleistung, Nutzungsrechten und Datenschutz.
Bei Leistungsstörungen, Mängeln oder gescheiterten IT-Projekten vertreten wir Sie außergerichtlich und vor Gericht.
Eine klare Leistungsbeschreibung, Mitwirkungspflichten, eine Abnahmeregelung, Vergütung, Haftung und Gewährleistung, Nutzungsrechte und Datenschutz – passend zum Projektmodell (Werk- oder Dienstvertrag, agil oder klassisch).
Das hängt vom geschuldeten Erfolg ab: Ein fest definiertes Ergebnis spricht für einen Werkvertrag, eine laufende Leistung eher für einen Dienstvertrag. Bei agilen Scrum-Projekten muss diese Einordnung nicht immer abschließend geklärt werden – Werk- und Dienstvertragselemente können nebeneinander oder abwechselnd gelten (OLG Frankfurt, 17.08.2017 – 5 U 152/16). Agile Projekte erfordern dennoch besondere vertragliche Regelungen, insbesondere zu Zahlungsvoraussetzungen und Mängelrügen.
Software as a Service ist überwiegend mietrechtlich geprägt. Der BGH hat diese Einordnung für vergleichbare digitale Dauerleistungen wie Streaming-Abonnements jüngst bestätigt (BGH, 16.04.2026 – III ZR 152/25, ein Verbraucherschutzverfahren). Wichtig sind Verfügbarkeit (SLA), Datenschutz, Datenexport und Haftung.
Die jeweiligen Lizenzbedingungen (z. B. GPL, MIT, Apache) sind einzuhalten; besonders Copyleft-Lizenzen können Weitergabepflichten auslösen.
Gegenüber Verbrauchern prüft der BGH solche Klauseln streng nach § 307 BGB; eine Klausel, die bei vorausbezahltem Guthaben die Kündigung erst nach dessen vollständigem Verbrauch wirksam werden lässt, wurde kürzlich für unwirksam erklärt (BGH, 16.04.2026 – III ZR 152/25). Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern gelten nach § 310 Abs. 1 BGB gelockerte Maßstäbe – dennoch lohnt sich eine sorgfältige Klauselprüfung.
Nicht ohne Weiteres: Weicht eine Klausel erheblich von den gesetzlichen Fälligkeitsregeln (§§ 632a, 641 BGB) ab, kann sie nach § 307 BGB unwirksam sein. Der BGH hat dies für die jährliche Vorauszahlungsklausel eines „Internet-System-Vertrags“ entschieden (BGH, 04.03.2010 – III ZR 79/09).
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen: Ist eine Programmkopie mit Zustimmung des Rechteinhabers in der EU in Verkehr gebracht worden, tritt Erschöpfung des Verbreitungsrechts ein. Vertragliche Klauseln, die die Nutzung durch den Nacherwerber einschränken sollen, können den Weiterverkauf nicht verhindern (BGH, 11.12.2014 – I ZR 8/13, „UsedSoft III“).
In der Regel ja: Auch bei agiler Entwicklung nach Scrum bleibt es beim werkvertraglichen Grundsatz, dass vor Rücktritt oder Minderung wegen Mängeln regelmäßig eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen ist (§ 323 BGB). Das OLG Frankfurt hat eine Mängelrüge ohne vorherige Fristsetzung für unwirksam erklärt (OLG Frankfurt, 17.08.2017 – 5 U 152/16).
Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im IT-Vertragsrecht. (Stand: Juli 2026)