Rechtsanwalt Georg Uphoff berät im nationalen und insbesondere im internationalen Vertrags-, Vertriebs- und Handelsrecht. Als Lehrbeauftragter für Export- und Vertriebsrecht an der Technischen Hochschule Rosenheim verbindet er anwaltliche Praxis mit fundierter Lehre auf diesem Gebiet. Das allgemeine Handelsrecht (HGB) – Kaufmannseigenschaft, Handelsregister, Prokura und Handelskauf – behandeln wir auf einer eigenen Seite. Im Kern stehen internationale Handelskaufverträge und die damit zusammenhängenden Rechtsfragen – rund 90 % des deutschen Außenhandels werden unter der Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) abgewickelt – sowie das Vertriebsrecht mit Vertragshändlern und Handelsvertretern. Es handelt sich hierbei u.a. um folgende Gebiete:
Bei grenzüberschreitenden Warenkäufen gilt häufig automatisch das UN-Kaufrecht (CISG), ohne dass die Parteien es ausdrücklich vereinbart haben – rund 90 % des deutschen Außenhandels laufen darunter. Es weicht in wichtigen Punkten (Gewährleistung, Fristen, Rügeobliegenheiten, Schadensersatz) vom deutschen BGB/HGB ab. Das CISG lässt sich vertraglich ausschließen oder anpassen (Art. 6 CISG); ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Wir gestalten Ihre internationalen Kaufverträge – inklusive Lieferklauseln (Incoterms), Eigentumsvorbehalt und Gewährleistung – rechtssicher.
Im Vertrieb sind zwei Grundmodelle zu unterscheiden, die rechtlich sehr unterschiedlich behandelt werden:
| Kriterium | Handelsvertreter | Vertragshändler |
|---|---|---|
| Rechtsstellung | vermittelt/schließt im fremden Namen, für fremde Rechnung | kauft und verkauft im eigenen Namen, auf eigene Rechnung |
| Vergütung | Provision | Handelsspanne (Ein-/Verkaufsdifferenz) |
| Absatz-/Warenrisiko | beim Unternehmer | beim Händler |
| Eingliederung | in die Absatzorganisation des Unternehmers | rechtlich selbstständiger |
| Ausgleichsanspruch bei Vertragsende | § 89b HGB (unmittelbar) | analog § 89b HGB unter Voraussetzungen |
Besonders praxisrelevant ist der Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB): Er kann bei Vertragsende erhebliche Beträge ausmachen. Wir gestalten Vertriebsverträge, prüfen und berechnen Ausgleichsansprüche und setzen sie durch – auch im internationalen Kontext, in dem zusätzlich das Vertriebskartellrecht (etwa die Vertikal-GVO und der selektive Vertrieb) zu beachten ist.
Bei Auslandsbezug entscheidet zunächst das Internationale Privatrecht, welches Recht gilt (in der EU insbesondere die Rom-I-Verordnung), und das internationale Zivilprozessrecht, welches Gericht zuständig ist und wie Urteile vollstreckt werden (Brüssel-Ia-Verordnung). Klare Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln – gegebenenfalls mit Schiedsvereinbarung – vermeiden späteren Streit über den zuständigen Gerichtsstand. Wir gestalten diese Klauseln passgenau.
Der Export unterliegt öffentlich-rechtlichen Grenzen: Das Außenwirtschaftsrecht (AWG/AWV), die EU-Dual-Use-Verordnung und Sanktions- bzw. Embargovorschriften können für bestimmte Güter, Länder oder Empfänger eine Ausfuhrgenehmigung verlangen oder Geschäfte ganz untersagen. Verstöße sind bußgeld- und strafbewehrt. Wir prüfen die Genehmigungspflicht Ihrer Exporte und unterstützen bei Anträgen und der Exportkontroll-Compliance.
Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ein internationales Einheitskaufrecht, das auf grenzüberschreitende Warenkäufe häufig automatisch anwendbar ist – rund 90 % des deutschen Außenhandels laufen darunter. Es kann vertraglich ausgeschlossen oder angepasst werden.
Der Handelsvertreter vermittelt Geschäfte im fremden Namen und hat unter Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB); der Vertragshändler kauft und verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Das anwendbare Recht und der Gerichtsstand richten sich nach dem Internationalen Privatrecht (Rom I) bzw. dem internationalen Zivilprozessrecht (Brüssel Ia). Wir gestalten Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln rechtssicher.
Ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich bei Vertragsende (§ 89b HGB), wenn der Unternehmer aus der vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenbeziehung weiter erhebliche Vorteile zieht. Er ist im Voraus nicht abdingbar und kann wirtschaftlich bedeutend sein.
Unter Voraussetzungen ja: Nach der Rechtsprechung wird § 89b HGB auf den Vertragshändler entsprechend angewandt, wenn er wie ein Handelsvertreter in die Absatzorganisation eingebunden und verpflichtet ist, dem Hersteller seinen Kundenstamm zu überlassen.
Möglicherweise: Je nach Ware (etwa Dual-Use-Güter), Bestimmungsland und Empfänger können nach Außenwirtschaftsrecht, EU-Dual-Use-Verordnung oder Sanktionsvorschriften Genehmigungspflichten oder Verbote bestehen. Eine vorherige Prüfung schützt vor Bußgeldern und Strafbarkeit.
Internationale Lieferklauseln der Internationalen Handelskammer (ICC), die standardisiert regeln, wer Transportkosten trägt, wann die Gefahr übergeht und wer welche Pflichten übernimmt. Sie sollten im Vertrag eindeutig und mit Versionsangabe vereinbart werden.