Das Urheberrecht schützt persönliche geistige Schöpfungen – Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst ebenso wie Software, Fotos und Webinhalte – automatisch mit ihrer Schaffung und ohne Eintragung. Es ist damit ein nicht eingetragenes, sehr starkes Schutzrecht und spielt sowohl im gewerblichen Rechtsschutz als auch im Informationstechnologierecht eine große Rolle; hinzu kommen die verwandten Schutzrechte (etwa für Lichtbilder oder Datenbanken). Rechtsanwalt Georg Uphoff ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (seit 2011) und für Informationstechnologierecht (seit 2015) und berät Sie in allen Fragen des Urheberrechts.
Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung des Werkes, ohne Eintragung, und gilt in der Regel bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Geschützt werden persönliche geistige Schöpfungen mit hinreichender Gestaltungshöhe – also eigenschöpferische, individuelle Leistungen. Reine Ideen, bloße handwerkliche Routine oder technisch vorgegebene Gestaltungen sind dagegen nicht geschützt.
Auch Gebrauchsgegenstände und Designobjekte können urheberrechtlich geschützt sein – als „Werke der angewandten Kunst“. Der EuGH hat klargestellt, dass dafür dieselben Maßstäbe gelten wie für jedes andere Werk: Es muss eine eigene geistige Schöpfung mit Originalität vorliegen; die bloße ästhetische Wirkung oder ein besonderer Gebrauchswert genügen nicht (EuGH, Urteil vom 12.09.2019 – C-683/17, „Cofemel“).
Wie hoch diese Hürde in der Praxis liegt, zeigt eine vielbeachtete Entscheidung des BGH: Die bekannten Birkenstock-Sandalenmodelle „Madrid“ und „Arizona“ sind nach Auffassung des Gerichts keine urheberrechtlich geschützten Kunstwerke, sondern reines Produktdesign – ihre Gestaltung sei nicht in dem erforderlichen Grad künstlerisch, sondern überwiegend technisch-funktional geprägt (BGH, Urteil vom 20.02.2025 – I ZR 16/24, „Birkenstocksandale“). Wer sich auf Urheberrechtsschutz für ein Produkt beruft, muss zudem genau darlegen, welche konkreten Gestaltungselemente über die technisch vorgegebene Form hinaus künstlerisch sind.
Für den Schutz der äußeren Produktform ist daher häufig das Designrecht der verlässlichere Weg – wir prüfen, welches Schutzrecht für Ihr Produkt greift und wie sich beide sinnvoll kombinieren lassen.
Besondere Bedeutung hat das Urheberrecht bei Software, Datenbanken und Web-Inhalten – eine Schnittstelle zum Informationstechnologierecht. Computerprogramme genießen einen eigenständigen, europarechtlich geprägten Schutz (§§ 69a ff. UrhG) mit vergleichsweise niedriger Schutzschwelle; Einzelheiten dazu finden Sie auf unserer Seite zum Softwarerecht und Softwareschutz. Auch Datenbanken, Texte, Produktfotos und das Layout von Websites können geschützt sein. Neue Fragen wirft der Einsatz künstlicher Intelligenz auf – etwa beim Training mit geschützten Inhalten und bei der Nutzung KI-generierter Ergebnisse.
Das Urheberrecht selbst ist nicht übertragbar – wohl aber lassen sich Nutzungsrechte einräumen. Gerade bei Auftragswerken, im Arbeitsverhältnis und bei kreativen Dienstleistungen ist eine klare Rechteübertragung entscheidend, damit der Auftraggeber die Ergebnisse wie vorgesehen nutzen kann; Einzelheiten regeln wir über Lizenz- und Nutzungsverträge (siehe Lizenzrecht). Bei Rechtsverletzungen – etwa der unerlaubten Nutzung von Fotos, Texten oder Software – prüfen und verfolgen wir Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (auch im Wege der Lizenzanalogie), außergerichtlich wie vor Gericht.
Nein. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Schaffung des Werkes; eine Registrierung ist nicht erforderlich.
In der Regel bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Ja, Computerprogramme (§§ 69a ff. UrhG) und viele Website-Inhalte wie Texte, Fotos und Layouts sind urheberrechtlich geschützt.
Nur unter hohen Voraussetzungen: Ein Gebrauchsgegenstand ist nur dann als „Werk der angewandten Kunst“ geschützt, wenn seine Gestaltung eine echte künstlerische Leistung erkennen lässt und nicht bloß technisch-funktional bedingt ist. Der BGH hat dies etwa für die bekannten Birkenstock-Sandalen verneint (BGH, 20.02.2025 – I ZR 16/24; vgl. EuGH, 12.09.2019 – C-683/17, „Cofemel“). Für die Produktform ist oft das Designrecht der sicherere Schutz.
Der Urheber bleibt Rechteinhaber; der Auftraggeber erhält nur die ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte. Ohne klare vertragliche Regelung kann die Nutzung eingeschränkt sein – eine präzise Rechteübertragung im Vertrag ist daher wichtig.
Wir prüfen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz (auch im Wege der Lizenzanalogie), mahnen ab und setzen Ihre Rechte außergerichtlich und vor Gericht durch.
Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Urheberrecht. (Stand: Juli 2026)