Über Lizenzverträge werden Rechte an geistigem Eigentum – Patente, Marken, Designs, Urheberrechte und Software – zur Nutzung überlassen. Eine sorgfältige Gestaltung sichert Erträge und vermeidet späteren Streit. Rechtsanwalt Georg Uphoff ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und für Informationstechnologierecht.
Wir regeln klar Lizenzgegenstand, Art und Umfang (ausschließlich oder einfach), Gebiet, Laufzeit, Lizenzgebühren, Gewährleistung und Haftung. Ebenso wichtig sind Regelungen zu Unterlizenzen, Weiterentwicklungen und Verbesserungen, Qualitätssicherung, Kontroll- und Auskunftsrechten sowie zu Kündigung und Vertragsbeendigung. So entsteht ein belastbarer Rahmen für eine langfristige Zusammenarbeit.
Patent-, Marken-, Design-, Urheber- und Softwarelizenzen – jeweils mit ihren Besonderheiten. Grundlegend ist die Unterscheidung zwischen der ausschließlichen und der einfachen Lizenz:
| Merkmal | Ausschließliche Lizenz | Einfache Lizenz |
|---|---|---|
| Nutzung durch andere | nur der Lizenznehmer; auf Wunsch auch der Lizenzgeber ausgeschlossen | mehrere Lizenznehmer nebeneinander möglich |
| Exklusivität | ja | nein |
| Eigenes Vorgehen bei Verletzung | dem ausschließlichen Lizenznehmer regelmäßig möglich | grundsätzlich dem Lizenzgeber vorbehalten |
| Typischer Einsatz | strategische Partnerschaften, hohe Investitionen | breite Verbreitung, mehrere Abnehmer |
Hinzu kommen Sonderformen wie Unterlizenz, Zwangslizenz und FRAND-Lizenzen bei standardessenziellen Schutzrechten.
Lizenzverträge bewegen sich im Spannungsfeld zum Kartellrecht. Wettbewerbsbeschränkende Klauseln – etwa zu Preisen, Gebieten oder Kundengruppen – können unzulässig sein. Für Technologielizenzen gibt die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO) einen „sicheren Hafen“ vor. Wir gestalten Ihre Verträge so, dass sie wirtschaftlich tragen und kartellrechtlich Bestand haben.
Üblich sind Stück- oder Umsatzlizenzen, Pauschalen oder Kombinationen. Wir gestalten transparente Abrechnungs- und Kontrollregelungen. Die marktübliche Lizenzgebühr ist zugleich Maßstab für den Schadensersatz nach der Lizenzanalogie, wenn ein Schutzrecht unberechtigt genutzt wird.
Bei Verstößen gegen den Lizenzvertrag oder bei Schutzrechtsverletzungen vertreten wir Ihre Interessen außergerichtlich und vor Gericht.
Bei einer ausschließlichen (exklusiven) Lizenz darf nur der Lizenznehmer das Recht nutzen – auch der Lizenzgeber nicht. Bei einer einfachen Lizenz können mehrere Lizenznehmer nebeneinander berechtigt sein.
Lizenzgegenstand, Art und Umfang der Lizenz, Gebiet, Laufzeit, Lizenzgebühren, Abrechnung sowie Gewährleistung und Haftung.
Üblich sind Stück- oder Umsatzlizenzen, Pauschalen oder Kombinationen; die passende Gestaltung hängt vom Einzelfall ab.
Das Recht des Lizenznehmers, die eingeräumte Lizenz ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben. Ob und in welchem Umfang das zulässig ist, sollte der Lizenzvertrag ausdrücklich regeln.
In der Regel ja: Nach dem Grundsatz des Sukzessionsschutzes wirkt eine wirksam eingeräumte Lizenz gegenüber einem späteren Erwerber des Schutzrechts fort.
Ja. Wettbewerbsbeschränkende Klauseln können unwirksam sein; für Technologielizenzen bietet die TT-GVO einen Rahmen zulässiger Gestaltung.
Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Lizenzrecht. (Stand: Juli 2026)