Designrecht (Geschmacksmusterrecht) - Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das Design- bzw. Geschmacksmusterrecht schützt die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform von Erzeugnissen – von Produktgehäusen über Möbel bis zu digitalen Icons. Seit dem 1. Mai 2025 gilt zudem eine grundlegend reformierte EU-Rechtslage. Rechtsanwalt Georg Uphoff ist seit 2003 intensiv im Designrecht tätig, seit 2011 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, und führt Verfahren vor DPMA, EUIPO und WIPO.

Anmeldung – national, europaweit und international

Für den Schutz arbeiten wir die Merkmale der Gestaltung gemeinsam mit dem Entwerfer heraus und bringen sie zur Anmeldung – als deutsches Design beim DPMA, als Unionsgeschmacksmuster beim EUIPO oder international über das Haager Musterabkommen der WIPO, mit dem sich mit einer Anmeldung Schutz in zahlreichen Vertragsstaaten weltweit erlangen lässt. Die Reform 2025 hat zudem Sammelanmeldungen erleichtert: Mehrere Designs lassen sich jetzt in einer Anmeldung kombinieren, auch wenn die Erzeugnisse unterschiedlichen Klassen der internationalen Klassifikation angehören.

Die EU-Designrechtsreform 2025 – was sich ändert

Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 und der Design-Richtlinie (EU) 2024/2823 vom 23.10.2024 hat die EU ihr Designrecht grundlegend modernisiert. Seit dem 1. Mai 2025 (Phase I) heißt das „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ offiziell „Unionsgeschmacksmuster“ – in Angleichung an die Terminologie der Unionsmarke. Neu ist außerdem ein optionaler Design-Hinweis: Inhaber können ihre Produkte mit einem eingekreisten „D“ kennzeichnen, ähnlich dem ® bei Marken. Der Erzeugnisbegriff wurde zudem ausdrücklich auf nicht-physische Gegenstände erweitert – etwa digitale Icons, Animationen oder Benutzeroberflächen –, um der Digitalisierung und neuen Fertigungstechnologien wie dem 3D-Druck Rechnung zu tragen. Weitere Reformschritte folgen: Phase II (sekundäre Durchführungsvorschriften) ab 1. Juli 2026, die nationale Umsetzung der Design-Richtlinie ist bis zum 9. Dezember 2027 vorgesehen. Wir beraten Sie, was die Reform für Ihre Schutzstrategie bedeutet.

Reparaturklausel für Ersatzteile

Für Bauelemente, die zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses dienen und dessen ursprüngliches Erscheinungsbild wiederherstellen sollen, gilt die Reparaturklausel: Der Designschutz greift hier nicht uneingeschränkt, um einen funktionierenden Ersatzteilmarkt zu ermöglichen. Wie praxisrelevant und zugleich anspruchsvoll diese Klausel ist, zeigt ein aktueller Fall zu nachgeahmten Autoschlüsselgehäusen: Der BGH hat entschieden, dass die Reparaturklausel unter altem Recht auch auf sogenannte formungebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses anzuwenden ist – selbst wenn sich sämtliche schutzfähigen Merkmale in einem einzigen Ersatzteil konzentrieren (BGH, Urteil vom 09.10.2025 – I ZR 116/24, „Schlüsselgehäuse“). Durch die Reform gilt die Klausel seit dem 1. Mai 2025 sogar dauerhaft und ausdrücklich auch für formgebundene Bauelemente – der Ersatzteilmarkt wurde damit weiter geöffnet. Wer sich auf die Reparaturklausel beruft, muss allerdings sorgfältig nachweisen, dass das Bauteil tatsächlich nur zu Reparaturzwecken und nicht zum vollständigen Austausch der Designleistung angeboten wird. Wir beraten Sie zu beiden Seiten: der Verteidigung Ihres Designs und der rechtssicheren Nutzung der Reparaturklausel.

Nicht eingetragenes Design und ergänzender Schutz

Nicht jeder Designschutz setzt eine Registrierung voraus: Das nicht eingetragene Unionsgeschmacksmuster entsteht automatisch mit der ersten Zugänglichmachung eines Designs in der EU und gilt für drei Jahre – ideal für kurzlebige Produkte etwa aus der Mode- oder Konsumgüterbranche, bei denen sich eine Anmeldung nicht immer lohnt. Daneben kommen für dieselbe Gestaltung häufig auch das Urheberrecht und der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz in Betracht. Wir klären das Zusammenspiel dieser Schutzrechte und wählen die für Ihr Produkt passende Strategie – oft lohnt sich eine Kombination.

Verletzung und Durchsetzung

Bei Designverletzungen prüfen wir Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, mahnen ab und erwirken bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung – außergerichtlich und vor den zuständigen Gerichten.

Häufige Fragen zum Designrecht (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Design und Geschmacksmuster?

„Geschmacksmuster“ ist die frühere Bezeichnung; seit 2014 heißt das eingetragene Schutzrecht in Deutschland „eingetragenes Design“, seit der EU-Reform 2025 auf EU-Ebene „Unionsgeschmacksmuster“.

Wie lange ist ein Design geschützt?

Bis zu 25 Jahre, in Fünfjahresschritten verlängerbar.

Muss ein Design neu sein?

Ja, es muss neu sein und Eigenart aufweisen.

Was hat sich durch die EU-Designrechtsreform 2025 geändert?

Unter anderem die Umbenennung in „Unionsgeschmacksmuster“, ein neuer, optionaler Design-Hinweis (eingekreistes „D“), ein erweiterter, auch digitale Designs umfassender Erzeugnisbegriff sowie erleichterte Sammelanmeldungen. Die Reform gilt seit dem 1. Mai 2025, die nationale Umsetzung der begleitenden Design-Richtlinie folgt bis zum 9. Dezember 2027.

Was ist die Reparaturklausel?

Sie erlaubt es, Ersatzteile zur Reparatur komplexer Erzeugnisse wie Fahrzeuge auch dann anzubieten, wenn das Ersatzteil selbst designrechtlich geschützt ist – seit der Reform 2025 auch für formgebundene Bauelemente (BGH, 09.10.2025 – I ZR 116/24, „Schlüsselgehäuse“). Voraussetzung ist, dass das Teil tatsächlich nur der Reparatur dient.

Ist mein Design auch ohne Registrierung geschützt?

Ja, für drei Jahre ab erster Zugänglichmachung in der EU als nicht eingetragenes Unionsgeschmacksmuster – praktisch etwa für kurzlebige Kollektionen. Für dauerhaften, stärkeren Schutz empfiehlt sich dennoch die Anmeldung.

Was tun bei einer Designverletzung?

Wir prüfen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, mahnen ab und erwirken bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung.

Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Designrecht. (Stand: Juli 2026)