Markenrecht - Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das Markenrecht schützt Kennzeichen, die Waren und Dienstleistungen einem Unternehmen zuordnen und von Wettbewerbern abgrenzen (Herkunftsfunktion) – eingetragene Marken ebenso wie Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Diese Kennzeichen sind oft der wertvollste Teil eines Unternehmens und zugleich unterschätzt; selbst Weltmarken müssen ihre Rechte immer wieder neu verteidigen, wie aktuelle Entscheidungen zeigen. Rechtsanwalt Georg Uphoff ist seit 2003 im Marken- und Kennzeichenrecht tätig, seit 2011 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, und führt Verfahren vor DPMA, EUIPO und WIPO. Wir beraten Sie von der Recherche über die Anmeldung bis zur Durchsetzung – bundesweit, europaweit und international.

Markenrecherche und Anmeldung – national, europaweit, international

Vor jeder Anmeldung steht die Recherche: Wir prüfen ältere Marken und Kennzeichen, um Kollisionen, Widersprüche und teure Umbenennungen zu vermeiden. Je nach Geschäftsmodell melden wir deutsche Marken beim DPMA, Unionsmarken beim EUIPO oder – über das Madrider System der WIPO – mit einer einzigen internationalen Anmeldung Schutz in mehr als 130 Ländern an. So wächst der Markenschutz mit Ihrem Unternehmen, ohne dass Sie in jedem Land ein eigenes Verfahren führen müssen. Für die äußere Gestaltung von Produkten selbst kommt ergänzend das Designrecht in Betracht – oft lohnt sich eine Kombination beider Schutzrechte.

Unternehmenskennzeichen und Titelschutz – Schutz auch ohne Registereintragung

Nicht jeder Schutz setzt eine Eintragung voraus: Firmennamen und Geschäftsbezeichnungen genießen als Unternehmenskennzeichen automatisch Schutz, sobald sie im Geschäftsverkehr benutzt werden (§ 5 Abs. 1 und 2 MarkenG) – ebenso Werktitel für Bücher, Software, Websites oder Zeitschriften, häufig schon durch eine Titelschutzanzeige vor Markteinführung. Diese Rechte werden in der Praxis oft übersehen, sind aber ebenso durchsetzbar wie eingetragene Marken.

Wie weit Titelschutz reichen kann, zeigt ein aktueller Fall aus der Filmwelt: Der BGH hat entschieden, dass auch der Name einer fiktiven Figur – etwa einer Roman- oder Filmfigur – grundsätzlich Werktitelschutz genießen kann. Im konkreten Fall scheiterte die Klage der James-Bond-Rechteinhaberin gegen einen Anbieter von Sekretariatsdienstleistungen unter der Marke „MONEYPENNY“ jedoch daran, dass die Filmfigur „Miss Moneypenny“ nach Auffassung des Gerichts kein hinreichend eigenständiges „Eigenleben“ losgelöst von James Bond entwickelt hatte (BGH, Urteil vom 04.12.2025 – I ZR 219/24, „Moneypenny“). Der Fall zeigt: Titelschutz für Figuren ist möglich, aber an hohe Hürden geknüpft – eine sorgfältige Prüfung lohnt sich.

Namensgleichheit und Recht der Gleichnamigen

Auch zwischen zwei völlig unabhängigen Unternehmen mit zufällig gleichem Namen kann es zu Konflikten kommen. Der BGH wendet hier seit Langem das „Recht der Gleichnamigen“ an: Besteht eine eingespielte kennzeichenrechtliche Gleichgewichtslage, muss jede Seite die Nutzung durch die andere grundsätzlich dulden – vorausgesetzt, es wird alles Zumutbare getan, um Verwechslungen zu vermeiden.

Im Streit der beiden unabhängigen Warenhausketten „Peek & Cloppenburg“ hat der BGH entschieden, dass bundesweite Social-Media-Werbung diese Gleichgewichtslage stören kann und dann einen klaren, gut auffindbaren Hinweis erfordert, welchem Unternehmen die Werbung zuzurechnen ist – einschließlich verlinkter Standortangaben (BGH, Urteil vom 10.01.2024 – I ZR 95/22, „Peek & Cloppenburg V“). Gerade im Online-Marketing lohnt sich daher ein Blick auf bestehende Gleichgewichtslagen.

Markenüberwachung und Widerspruchsverfahren

Marken- und Kennzeichenschutz endet nicht mit der Eintragung. Mit einer laufenden Markenüberwachung erkennen Sie kollidierende Neuanmeldungen frühzeitig und können fristgerecht Widerspruch beim DPMA oder EUIPO einlegen. Wie technisch anspruchsvoll die Beurteilung der Verwechslungsgefahr sein kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH: Er hat klargestellt, dass die „Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne“ – wenn ein älteres Zeichen innerhalb einer jüngeren, mehrteiligen Marke eine selbstständig kennzeichnende Stellung einnimmt – nicht nur bei identischen, sondern auch bei lediglich ähnlichen Waren in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 20.11.2025 – I ZB 30/25, „H 15/Hecht H 15“). Solche Feinheiten entscheiden häufig über Erfolg oder Misserfolg eines Widerspruchsverfahrens – wir übernehmen die strategische Bewertung für Sie.

Marken im Online-Marketing: Keyword-Advertising

Ob Sie den Markennamen eines Wettbewerbers als Google-Ads-Schlüsselwort (Keyword) buchen dürfen, beschäftigt viele Unternehmen. Der BGH hat entschieden: Keyword-Advertising mit einer fremden Marke ist grundsätzlich zulässig, wenn die Anzeige in einem klar vom Suchergebnis getrennten, als Werbung gekennzeichneten Block erscheint und selbst weder die Marke noch einen Hinweis auf den Markeninhaber oder dessen Produkte enthält (BGH, Urteil vom 13.12.2012 – I ZR 217/10, „MOST-Pralinen“). Die Grenze zur Markenverletzung und zum unlauteren Wettbewerb ist jedoch schnell überschritten – etwa wenn die Anzeige eine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber suggeriert. Wir prüfen Ihre Kampagnen und wehren unberechtigte Abmahnungen ab.

Verletzung und Durchsetzung

Bei bereits eingetretenen Markenverletzungen prüfen wir Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz. Wir mahnen ab und erwirken, wo nötig, eine einstweilige Verfügung, um Rechtsverletzungen schnell zu stoppen – außergerichtlich und vor den zuständigen Markengerichten.

Verfall, Löschung und bösgläubige Anmeldung

Wer eine Marke fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt, riskiert deren Verfall (§ 49 MarkenG) – selbst weltberühmte Marken sind davor nicht gefeit. Als Ferrari die Produktion des Sportwagens „Testarossa“ 1996 einstellte, musste der Konzern Jahrzehnte später vor dem EuGH verteidigen, dass die fortgesetzte Benutzung der Marke für Ersatzteile, Reparaturdienste und den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen als rechtserhaltende Benutzung ausreicht (EuGH, Urteil vom 22.10.2020 – C-720/18 und C-721/18, „Ferrari [Testarossa]“). Wir prüfen, wie sich der Bestand einer Marke auch nach dem Ende der aktiven Vermarktung sichern lässt – und gehen umgekehrt gegen unbenutzte Marken Dritter vor.

Nicht jede Anmeldung, die einer bekannten Marke ähnelt, ist automatisch bösgläubig: In einem weiteren „Testarossa“-Verfahren scheiterte Ferrari 2025 mit dem Versuch, die Marke „Testa Rossa“ eines branchenfremden Anmelders (u. a. für Staubsauger, Fahrräder und Angelgeräte) wegen Bösgläubigkeit löschen zu lassen. Der BGH stellte klar, dass hierfür eine konkrete Schädigungs- oder Behinderungsabsicht erforderlich ist – die bloße Ähnlichkeit zu einer bekannten Marke genügt nicht, auch wenn sie ein Indiz im Rahmen der Gesamtabwägung sein kann (BGH, Beschluss vom 11.09.2025 – I ZB 6/25, „Testarossa“). Das zeigt: Sowohl der Angriff auf fremde als auch die Verteidigung eigener Marken erfordert eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung.

Marken lassen sich zudem durch Lizenzverträge wirtschaftlich verwerten; Einzelheiten dazu finden Sie auf unserer Seite zum Lizenzrecht.

Häufige Fragen zum Markenrecht (FAQ)

Wie melde ich eine Marke an?

Über das DPMA (Deutschland), das EUIPO (Unionsmarke) oder international über das Madrider System der WIPO – mit einer Anmeldung Schutz in mehr als 130 Ländern. Vor der Anmeldung empfiehlt sich stets eine Recherche nach älteren Rechten.

Wie lange gilt der Markenschutz?

Zehn Jahre ab Anmeldung, beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängerbar.

Was tun bei einer Markenverletzung?

Wir prüfen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz, mahnen den Verletzer ab und erwirken bei Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung.

Brauche ich eine Markenanmeldung, wenn ich meine Firma schon benutze?

Der Firmenname genießt als Unternehmenskennzeichen automatisch Schutz ab Benutzungsaufnahme (§ 5 MarkenG) – eine Markenanmeldung bietet aber zusätzlich bundesweiten, leichter beweisbaren und meist stärkeren Schutz. Beides lässt sich sinnvoll kombinieren.

Was passiert, wenn ich meine Marke nicht benutze?

Nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist kann eine unbenutzte Marke wegen Verfalls gelöscht werden (§ 49 MarkenG). Selbst die Ersatzteil- oder Servicenutzung einer eingestellten Produktlinie kann jedoch genügen, wie der EuGH im Fall der Ferrari-Marke „Testarossa“ entschieden hat (EuGH, 22.10.2020 – C-720/18 und C-721/18). Wir prüfen die Benutzungslage und sichern den Bestand Ihrer Marke.

Kann der Name einer Comic- oder Filmfigur geschützt sein?

Grundsätzlich ja – der BGH erkennt Werktitelschutz auch für den Namen fiktiver Figuren an. Voraussetzung ist jedoch, dass die Figur ein eigenständiges „Eigenleben“ losgelöst vom Grundwerk entwickelt hat; im Fall der James-Bond-Figur „Miss Moneypenny“ hat der BGH das verneint (BGH, 04.12.2025 – I ZR 219/24).

Was gilt, wenn zwei Unternehmen zufällig denselben Namen tragen?

Nach dem „Recht der Gleichnamigen“ muss in solchen Fällen regelmäßig gegenseitige Duldung erfolgen, solange beide Seiten Verwechslungen bestmöglich vermeiden. Bundesweite Online-Werbung kann diese Gleichgewichtslage jedoch stören und einen klaren Herkunftshinweis erfordern (BGH, 10.01.2024 – I ZR 95/22, „Peek & Cloppenburg V“).

Darf ich den Markennamen eines Konkurrenten als Google-Ads-Keyword buchen?

Grundsätzlich ja: Nach der Rechtsprechung des BGH ist Keyword-Advertising mit einer fremden Marke zulässig, solange die Anzeige klar als Werbung gekennzeichnet ist, vom Suchergebnis getrennt erscheint und selbst weder die Marke noch einen Hinweis auf den Markeninhaber enthält (BGH, 13.12.2012 – I ZR 217/10, „MOST-Pralinen“). Suggeriert die Anzeige dagegen eine Verbindung zum Markeninhaber, liegt eine Markenverletzung nahe.

Ist jede Markenanmeldung, die einer bekannten Marke ähnelt, bösgläubig?

Nein. Für eine bösgläubige Markenanmeldung ist eine konkrete Schädigungs- oder Behinderungsabsicht erforderlich; die bloße Ähnlichkeit zu einer bekannten Marke reicht allein nicht aus, kann aber als Indiz in die Gesamtabwägung einfließen (BGH, 11.09.2025 – I ZB 6/25, „Testarossa“).

Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Markenrecht. (Stand: Juli 2026)