Wettbewerbsrecht - Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das Wettbewerbsrecht sichert den lauteren und unverfälschten Wettbewerb zwischen Unternehmen – Zentralnorm ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zwei aktuelle BGH-Entscheidungen zeigen, wie praxisnah und dynamisch sich dieses Rechtsgebiet gerade entwickelt: bei Umweltwerbung und im Online-Handel. Rechtsanwalt Georg Uphoff ist seit 2003 intensiv im Wettbewerbsrecht tätig, seit 2011 Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, und hat zahlreiche außergerichtliche und gerichtliche Verfahren geführt. Als Kanzlei mit zusätzlicher Fachanwaltschaft im Informationstechnologierecht beraten wir gerade Technologie-, Software- und Online-Unternehmen dort, wo Wettbewerbsrecht und IT-Recht zusammentreffen.

Irreführende Werbung und Umweltaussagen („Greenwashing“)

Der Kernfall des Wettbewerbsrechts ist die irreführende Werbung (§ 5 UWG): Sie liegt vor, wenn eine geschäftliche Handlung zur Täuschung geeignete Angaben enthält, die Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen können, die sie sonst nicht getroffen hätten. Besonders streng prüft die Rechtsprechung inzwischen umweltbezogene Werbeaussagen: Der BGH hat entschieden, dass ein mehrdeutiger Begriff wie „klimaneutral“ bereits in der Werbung selbst erläutert werden muss – ein Verweis per QR-Code auf weiterführende Informationen im Internet genügt nicht. Maßgeblich ist außerdem, dass die Vermeidung von CO2-Emissionen Vorrang vor der bloßen Kompensation hat (BGH, Urteil vom 27.06.2024 – I ZR 98/23, „klimaneutral“). Für Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben, empfiehlt sich daher eine sorgfältige, in sich verständliche Formulierung direkt in der jeweiligen Werbeanzeige.

Über die Rechtsprechung hinaus verschärft der Gesetzgeber die Vorgaben: Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers“, EmpCo) gelten ab dem 27. September 2026 strengere Regeln im UWG. Dann sind pauschale Umweltaussagen ohne belastbaren Nachweis – und insbesondere „klimaneutral“-Werbung, die allein auf CO2-Kompensation beruht – unzulässig; bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen. Wer mit Nachhaltigkeit wirbt, sollte seine Aussagen jetzt überprüfen. Gerade bei technischen und digitalen Produkten – von Software und vernetzten Geräten bis zu Online-Shops und App-Werbung – greifen dabei Wettbewerbs- und IT-Recht ineinander; hier prüfen wir Ihre Aussagen technisch fundiert und rechtsgebietsübergreifend.

Marktverhaltensregeln im Online-Handel

Das UWG schützt nicht nur vor Täuschung, sondern verlangt über Marktverhaltensregelungen (§ 3a UWG) auch die Einhaltung zahlreicher Informations- und Formpflichten – etwa im elektronischen Geschäftsverkehr. Wie weit diese Pflichten reichen, zeigt ein aktueller Fall zum verpflichtenden Kündigungsbutton nach § 312k BGB: Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen auch dann eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen muss, wenn der Verbraucher nur ein einmaliges Entgelt zahlt und der Vertrag nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit automatisch endet – entscheidend ist allein, dass das Unternehmen selbst zu einer fortlaufenden Leistung verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 22.05.2025 – I ZR 161/24, „Kündigungsschaltfläche“, zu einem kostenpflichtigen Vorteilsprogramm im Versandhandel). Verstöße gegen solche Marktverhaltensregeln werden häufig von Verbraucherverbänden und Mitbewerbern abgemahnt. Wir prüfen Ihren Online-Auftritt auf rechtssichere Umsetzung.

Gezielte Behinderung und ergänzender Leistungsschutz

Neben Irreführung und Marktverhaltensverstößen erfasst das UWG auch die gezielte Behinderung von Mitbewerbern – etwa durch systematisches Abwerben, Boykottaufrufe oder gezielte Verdrängungsstrategien. Genießt eine Leistung keinen speziellen Schutz durch Marken-, Design- oder Urheberrecht, kann der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) eingreifen, wenn eine Nachahmung mit besonderen unlauteren Umständen einhergeht – etwa vermeidbarer Herkunftstäuschung oder unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung des Originals. Wir prüfen für Sie, welche Schutzinstrumente im Einzelfall greifen, und setzen Ansprüche durch.

Abmahnung, einstweilige Verfügung und Abschlussschreiben

Das Wettbewerbsverfahrensrecht ist auf schnelle Erledigung ausgelegt und durch Abmahnung, einstweilige Verfügung und Abschlussschreiben geprägt. Wir prüfen für Sie eingehende Abmahnungen, wehren unberechtigte Ansprüche ab und setzen berechtigte Ansprüche außergerichtlich und – wo nötig – im Eilverfahren durch.

Häufige Fragen zum Wettbewerbsrecht (FAQ)

Was tun bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

Fristen beachten und nicht ungeprüft unterschreiben. Wir prüfen Berechtigung und Umfang und formulieren gegebenenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung.

Was ist eine einstweilige Verfügung?

Ein gerichtlicher Eilrechtsschutz, mit dem ein Wettbewerbsverstoß schnell untersagt werden kann – oft ohne mündliche Verhandlung. Schnelles Handeln ist wichtig.

Wann ist Werbung irreführend?

Wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben enthält, die die Entscheidung der Verbraucher beeinflussen können. Maßgeblich ist der Einzelfall.

Darf ich mit „klimaneutral“ werben?

Nur mit Vorsicht: Der BGH verlangt, dass mehrdeutige Umweltbegriffe wie „klimaneutral“ bereits in der Werbung selbst erläutert werden – etwa ob durch Emissionsvermeidung, CO2-Kompensation oder beides. Ein Verweis auf weiterführende Informationen im Internet reicht nicht aus (BGH, 27.06.2024 – I ZR 98/23).

Brauche ich für mein Online-Angebot einen Kündigungsbutton?

In der Regel ja, sobald Sie sich im elektronischen Geschäftsverkehr zu einer fortlaufenden Leistung verpflichten – auch wenn der Verbraucher nur ein einmaliges Entgelt zahlt und der Vertrag automatisch endet (BGH, 22.05.2025 – I ZR 161/24).

Was ist der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz?

Er schützt Produkte und Leistungen ohne eigenes Marken-, Design- oder Urheberrecht vor unlauterer Nachahmung, wenn besondere Umstände wie Herkunftstäuschung oder Rufausbeutung hinzutreten.

Was zählt als gezielte Behinderung von Mitbewerbern?

Zum Beispiel systematisches Abwerben von Kunden oder Personal, Boykottaufrufe oder gezielte Nachahmung mit Verdrängungsabsicht – jeweils abhängig von den Umständen des Einzelfalls.

Ab wann ist „klimaneutral“-Werbung verboten?

Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie (EU) 2024/825 („EmpCo“) im UWG gelten ab dem 27. September 2026 strengere Regeln: Pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis und „klimaneutral“-Werbung allein auf Basis von CO2-Kompensation werden unzulässig. Bestehende Werbeaussagen sollten daher rechtzeitig überprüft werden.

Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Wettbewerbsrecht. (Stand: Juli 2026)