Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – vom Arbeitsvertrag über Vergütung, Arbeitszeit und Urlaub bis zu Kündigung und Kündigungsschutz. Rechtsanwalt Georg Uphoff berät und vertritt Sie auf diesem Gebiet – außergerichtlich und vor den Arbeitsgerichten. Die Kanzlei Uphoff & Simons Rechtsanwälte PartGmbB hat ihren Sitz in Rosenheim.

Unsere Themen im Arbeitsrecht

  • Arbeitsverträge und Geschäftsführerverträge
  • Kündigungsschutz
  • Arbeitslohn und Provisionen
  • Beschäftigtendatenschutz
  • Arbeitsförderungsrecht (SGB III) und Lohnsteuer
  • Öffentliches Arbeits- und Dienstrecht (TVöD, TVöD VKA etc., Konkurrentenklagen)
  • Arbeitnehmererfinder- und Arbeitnehmerurheberrecht
  • Wettbewerbsverbote und Know-how-Schutz
  • IT-Arbeitsrecht

Arbeitszeiterfassung – Pflicht für Arbeitgeber

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Pflicht in einer vielbeachteten Entscheidung aus dem Arbeitsschutzgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) hergeleitet – unabhängig davon, ob eine Betriebsvereinbarung besteht (BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21, „Stechuhr-Entscheidung“). Wir beraten Arbeitgeber bei der rechtssicheren Umsetzung und Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Rechte – etwa im Streit um Überstunden.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit (Equal Pay)

Frauen und Männer haben für gleiche oder gleichwertige Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Der Arbeitgeber kann eine geschlechtsbezogene Lohnlücke nicht damit rechtfertigen, dass der besser bezahlte Kollege ein höheres Gehalt ausgehandelt hat (BAG, Urteil vom 16.02.2023 – 8 AZR 450/21). Wir setzen Entgeltgleichheits- und Auskunftsansprüche durch und beraten Arbeitgeber bei diskriminierungsfreien Vergütungssystemen.

Urlaub – kein Verfall ohne Hinweis des Arbeitgebers

Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt am Jahresende oder verjährt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, seinen Urlaub zu nehmen, und ihn auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diese Mitwirkung bleibt der Urlaub bestehen und kann sich über Jahre ansammeln (BAG, Urteil vom 20.12.2022 – 9 AZR 266/20, im Anschluss an den EuGH). Wir prüfen offene Urlaubs- und Abgeltungsansprüche für Sie.

Schwerpunkt: Vertragsgestaltung

Ein besonderer Schwerpunkt ist die Gestaltung von Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen und allen sonstigen im Arbeitsverhältnis notwendigen Vereinbarungen.

Vor dem Arbeitsgericht

Wir nehmen die Interessen unserer Mandantinnen und Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor den Arbeitsgerichten effektiv wahr.

Häufige Fragen zum Arbeitsrecht (FAQ)

Was ist bei einer Kündigung zu beachten?

Gegen eine Kündigung muss die Kündigungsschutzklage in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Zugang erhoben werden (§ 4 KSchG). Wir prüfen die Wirksamkeit der Kündigung und Ihre Optionen.

Brauche ich einen schriftlichen Arbeitsvertrag?

Arbeitsverträge sind grundsätzlich auch ohne Schriftform wirksam; die wesentlichen Vertragsbedingungen sind dem Arbeitnehmer jedoch nachzuweisen (Nachweisgesetz). Ein klarer schriftlicher Vertrag ist dringend zu empfehlen.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vorsicht: Es kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld drohen – wir prüfen die Konditionen vor der Unterschrift.

Muss mein Arbeitgeber meine Arbeitszeit erfassen?

Ja. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen (BAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Das erleichtert auch den Nachweis von Überstunden.

Habe ich Anspruch auf gleichen Lohn wie ein Kollege des anderen Geschlechts?

Für gleiche oder gleichwertige Arbeit ja. Ein höheres Gehalt, das ein Kollege ausgehandelt hat, rechtfertigt keine geschlechtsbezogene Lohnlücke (BAG, 16.02.2023 – 8 AZR 450/21).

Verfällt mein Urlaub am Jahresende automatisch?

Nein – jedenfalls nicht ohne Zutun des Arbeitgebers: Urlaub verfällt oder verjährt nur, wenn der Arbeitgeber Sie zuvor aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat (BAG, 20.12.2022 – 9 AZR 266/20).

Darf mein Arbeitgeber mich am Arbeitsplatz überwachen?

Nur in engen Grenzen. Jede Datenerhebung im Beschäftigungsverhältnis muss erforderlich und verhältnismäßig sein (Art. 88 DSGVO, § 26 BDSG); heimliche, anlasslose Überwachung ist grundsätzlich unzulässig. Ein eigenständiges Beschäftigtendatengesetz mit klareren Regeln ist derzeit in Vorbereitung.

Dürfen rechtswidrig erlangte Beweise im Kündigungsschutzprozess verwendet werden?

Das kommt auf den Einzelfall an: Heimlich und ohne konkreten Verdacht gewonnene Überwachungsdaten unterliegen regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot (BAG, 27.07.2017 – 2 AZR 681/16). Offene, aber datenschutzrechtlich fehlerhafte Überwachung kann dagegen bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen verwertbar sein – Datenschutz ist kein Tatenschutz (BAG, 29.06.2023 – 2 AZR 296/22). Auch der EuGH bestätigt: Ein DSGVO-Verstoß führt nicht automatisch zu einem Verwertungsverbot, entscheidend ist eine Abwägung im Einzelfall (EuGH, 18.06.2026 – C-484/24). Wir prüfen für Sie, ob Beweismittel im Prozess verwertbar sind.

Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Arbeitsrecht. (Stand: Juli 2026)