Erfindungen von Arbeitnehmern unterliegen besonderen Regeln. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Diensterfindungen. Wir beraten beide Seiten – Unternehmen wie Erfinder. Rechtsanwalt Georg Uphoff ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Eine Diensterfindung entsteht aus der Tätigkeit im Betrieb oder beruht maßgeblich auf dessen Erfahrungen und Arbeiten. Sie ist dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden. Der Arbeitgeber kann sie in Anspruch nehmen und erwirbt damit die Rechte an der Erfindung. Wichtig: Nimmt der Arbeitgeber die ordnungsgemäß gemeldete Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten ausdrücklich frei, gilt die Inanspruchnahme kraft Gesetzes als erklärt (fiktive Inanspruchnahme). Fristen und Formalien sollten daher auf beiden Seiten genau beachtet werden.
Nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch, steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu. Deren Bemessung richtet sich nach den amtlichen Vergütungsrichtlinien – üblich ist die Berechnung über die Lizenzanalogie (Erfindungswert) und einen Anteilsfaktor, der Stellung und Aufgabe des Arbeitnehmers berücksichtigt. Wir prüfen und verhandeln Vergütungsansprüche und -anpassungen.
Nicht jede Erfindung eines Arbeitnehmers ist eine Diensterfindung. Freie Erfindungen entstehen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit. Auch sie sind dem Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und anzubieten (Anbietungspflicht), bevor der Arbeitnehmer anderweitig darüber verfügt. Wir grenzen Dienst- von freien Erfindungen ab und sichern die richtige Vorgehensweise.
Den Arbeitgeber treffen Anmeldepflichten für in Anspruch genommene Diensterfindungen, auch im Hinblick auf Auslandsanmeldungen. Wir begleiten die Anmeldestrategie.
Wir gestalten Prozesse und Vereinbarungen, prüfen Vergütungsansprüche und vertreten Sie bei Streitigkeiten.
Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Streit – etwa über die Inanspruchnahme oder die Höhe der Erfindervergütung –, sieht das Gesetz einen eigenen Weg vor. Vor einer Klage ist grundsätzlich die Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzurufen. Sie führt ein gütliches, gebührenfreies Verfahren und unterbreitet einen begründeten Einigungsvorschlag; wird ihm nicht innerhalb eines Monats widersprochen, gilt er als angenommen. Erst wenn keine Einigung zustande kommt, entscheidet auf Klage das für Patentstreitsachen zuständige Landgericht (Patentstreitkammer) – nicht das Arbeitsgericht. Bereits die Anrufung der Schiedsstelle hemmt die Verjährung des Vergütungsanspruchs. Wir vertreten Sie in beiden Stufen – im Schiedsstellenverfahren wie vor Gericht.
Die Schiedsstelle veröffentlicht ihre Einigungsvorschläge anonymisiert; sie sind eine wichtige Orientierung für die Bemessung der Erfindervergütung (Einigungsvorschläge der Schiedsstelle beim DPMA).
Zunächst dem Arbeitnehmer; der Arbeitgeber kann die Diensterfindung jedoch in Anspruch nehmen und erwirbt dann die Rechte (ArbnErfG).
Ja, bei Inanspruchnahme einer Diensterfindung steht Ihnen eine angemessene Erfindervergütung zu.
Ja, Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden.
Reagiert der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Monaten nach ordnungsgemäßer Meldung, gilt die Diensterfindung kraft Gesetzes als in Anspruch genommen; die Rechte gehen dann auf den Arbeitgeber über.
Regelmäßig über den Erfindungswert (häufig per Lizenzanalogie) und einen Anteilsfaktor, der die Stellung des Arbeitnehmers und den Beitrag des Betriebs berücksichtigt – orientiert an den amtlichen Vergütungsrichtlinien.
Eine Erfindung außerhalb der betrieblichen Aufgaben. Sie ist dem Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses gleichwohl mitzuteilen und regelmäßig zuerst anzubieten, bevor der Arbeitnehmer sie anderweitig verwertet.
Vor einer Klage ist regelmäßig die Schiedsstelle beim DPMA anzurufen, die einen Einigungsvorschlag unterbreitet. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das für Patentstreitsachen zuständige Landgericht – nicht das Arbeitsgericht.
Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Arbeitnehmererfindungsrecht. (Stand: Juli 2026)