Arbeitnehmererfindungsrecht und Erfinderrecht

Erfindungen von Arbeitnehmern unterliegen besonderen Regeln. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Diensterfindungen. Wir beraten beide Seiten – Unternehmen wie Erfinder. Rechtsanwalt Georg Uphoff ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.

Diensterfindung und Inanspruchnahme

Eine Diensterfindung ist dem Arbeitgeber zu melden. Der Arbeitgeber kann sie in Anspruch nehmen und erwirbt damit die Rechte an der Erfindung.

Erfindervergütung

Nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch, steht dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung zu. Deren Bemessung richtet sich nach den amtlichen Richtlinien.

Schutzrechtsanmeldung

Den Arbeitgeber treffen Anmeldepflichten für in Anspruch genommene Diensterfindungen, auch im Hinblick auf Auslandsanmeldungen. Wir begleiten die Anmeldestrategie.

Beratung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wir gestalten Prozesse und Vereinbarungen, prüfen Vergütungsansprüche und vertreten Sie bei Streitigkeiten.

Häufige Fragen zum Arbeitnehmererfindungsrecht (FAQ)

Wem gehört die Erfindung des Arbeitnehmers?

Zunächst dem Arbeitnehmer; der Arbeitgeber kann die Diensterfindung jedoch in Anspruch nehmen und erwirbt dann die Rechte (ArbnErfG).

Bekomme ich als Arbeitnehmer eine Vergütung?

Ja, bei Inanspruchnahme einer Diensterfindung steht Ihnen eine angemessene Erfindervergütung zu.

Muss ich meine Erfindung dem Arbeitgeber melden?

Ja, Diensterfindungen sind dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden.

Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Arbeitnehmererfindungsrecht. (Stand: Juni 2026)