Wer online verkauft, muss zahlreiche Verbraucherschutz- und Informationspflichten beachten. Wir machen Ihren Online-Shop rechtssicher und vertreten Sie bei Abmahnungen. Rechtsanwalt Georg Uphoff ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
Informationspflichten, Preisangaben (PAngV), Versand- und Lieferangaben sowie die korrekte „Button-Lösung“ beim Bestellabschluss. Wie genau diese Button-Lösung ausgestaltet sein muss, zeigt ein aktueller Fall zu einem Buchungsportal: Wird in einem einzigen Bestellvorgang neben der Hauptleistung (dort: eine Flugreise) zugleich ein weiterer, eigenständiger Vertrag geschlossen (dort: ein kostenpflichtiges Abonnement), muss die Bildschirmmaske mit der Bestell-Schaltfläche eindeutig darauf hinweisen, dass sich die Erklärung auf beide Verträge bezieht. Fehlt dieser Hinweis, kommt der Zusatzvertrag nicht wirksam zustande – und zwar ohne dass sich das Unternehmen die gewährten Vorteile (hier: einen Rabatt auf den Flugpreis) anrechnen lassen kann (BGH, Urteil vom 04.06.2024 – X ZR 81/23, „Reise-Prime-Abonnement“). Wer in seinem Online-Shop Zusatzleistungen oder Abonnements bewirbt, sollte die Bestellstrecke entsprechend sorgfältig gestalten.
Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular, Ausnahmen vom Widerrufsrecht sowie die Abwicklung von Widerrufen. Verwenden Sie eine eigene, von der Musterwiderrufsbelehrung abweichende Formulierung, müssen Sie nach einer aktuellen Entscheidung des BGH nicht zwingend eine Telefonnummer angeben, wenn Sie Postanschrift und E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeiten nennen – selbst wenn die Telefonnummer ohne Weiteres auf Ihrer Website zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 25.02.2025 – VIII ZR 143/24). Für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung insgesamt kommt es aber weiterhin auf die sorgfältige Umsetzung aller übrigen gesetzlichen Vorgaben an.
Erstellung und Prüfung rechtssicherer AGB für B2C und B2B.
Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen und Durchsetzung eigener Ansprüche.
Unter anderem Impressum, Datenschutz, klare Preis- und Versandangaben, eine Widerrufsbelehrung und die Button-Lösung beim Bestellabschluss.
In der Regel 14 Tage; bei fehlerhafter Belehrung kann sie sich erheblich verlängern.
Nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen; unwirksame Klauseln können abgemahnt werden.
Ja: Werden in einem Bestellvorgang mehrere eigenständige Verträge geschlossen – etwa eine Ware und ein zusätzliches Abonnement –, muss die Maske mit der Bestell-Schaltfläche eindeutig darauf hinweisen. Andernfalls kommt der Zusatzvertrag nicht wirksam zustande, ohne dass sich das Unternehmen gewährte Vorteile anrechnen lassen kann (BGH, 04.06.2024 – X ZR 81/23).
Nicht zwingend: Wer eine eigene, von der Musterwiderrufsbelehrung abweichende Formulierung nutzt und Postanschrift sowie E-Mail-Adresse nennt, muss nach einer aktuellen BGH-Entscheidung nicht zusätzlich eine Telefonnummer angeben (BGH, 25.02.2025 – VIII ZR 143/24).
Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im E-Commerce- und Fernabsatzrecht. (Stand: Juli 2026)