Das Gebrauchsmusterrecht ist ein Kerngebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und schützt technische Erfindungen. Anders als das Patent wird das Gebrauchsmuster vor der Eintragung nicht vom Patentamt geprüft – als „schnelles“ Schutzrecht kann es im Wettbewerb dennoch entscheidende Vorteile bringen.
Das Gebrauchsmuster ist schneller und günstiger zu erlangen, da es ungeprüft eingetragen wird. Es ist jedoch auf maximal 10 Jahre begrenzt und erfasst – anders als das Patent – keine Verfahren. Welches Schutzrecht das richtige ist, hängt von Technik, Zeithorizont und Budget ab. Wir entwickeln mit Ihnen die passende Schutzstrategie.
| Kriterium | Gebrauchsmuster | Patent |
|---|---|---|
| Prüfung vor Eintragung | nur formell, keine materielle Prüfung | volle materielle Prüfung |
| Schutzdauer | max. 10 Jahre | max. 20 Jahre |
| Verfahren schutzfähig? | nein | ja |
| Schutz entsteht ab | Eintragung (wenige Wochen–Monate) | Erteilung (oft mehrere Jahre) |
| Neuheitsschonfrist | 6 Monate für eigene Vorveröffentlichungen | keine |
| Kosten | geringer | höher |
Schutzfähig ist eine technische Erfindung, die neu ist, auf einem erfinderischen Schritt beruht und gewerblich anwendbar ist. Ein Vorteil gegenüber dem Patent: Das Gebrauchsmusterrecht kennt eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten (§ 3 GebrMG) – eigene Veröffentlichungen oder Benutzungen aus diesem Zeitraum stehen der Neuheit nicht entgegen. Nicht schutzfähig sind hingegen Verfahren.
Wir arbeiten die Merkmale der technischen Erfindung heraus und grenzen sie gegen den Stand der Technik ab, um die Neuerung beim DPMA als Schutzrecht anzumelden. Da keine materielle Prüfung erfolgt, entsteht der Schutz bereits mit der Eintragung – oft innerhalb weniger Wochen. Aus einer laufenden Patentanmeldung lässt sich zudem ein Gebrauchsmuster abzweigen (§ 5 GebrMG) und dabei deren Anmeldetag wahren – so sichern Sie sich schnell einen durchsetzbaren Schutz, während das Patentverfahren noch läuft.
Aus einem eingetragenen Gebrauchsmuster können Sie gegen Nachahmer vorgehen – auf Unterlassung und Schadensersatz, im Eilfall auch per einstweiliger Verfügung. Weil das Gebrauchsmuster ungeprüft eingetragen wird, ist seine Rechtsbeständigkeit im Streitfall zu belegen; die Gegenseite kann einen Löschungsantrag stellen. Wir prüfen die Schutzfähigkeit daher vorab realistisch und setzen Ihr Recht mit Augenmaß durch.
Rechtsanwalt Georg Uphoff ist seit 2003 intensiv im Gebrauchsmusterrecht tätig und führt Verfahren vor dem DPMA. Seit 2011 ist er Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
Das Gebrauchsmuster wird vor der Eintragung nicht geprüft, ist daher schneller und günstiger, aber maximal 10 Jahre geschützt.
Maximal 10 Jahre. Der Schutz wird gestaffelt aufrechterhalten – nach der Grundlaufzeit durch Verlängerung nach dem 3., 6. und 8. Jahr.
Nein, Verfahren sind im Gebrauchsmusterrecht nicht schutzfähig – anders als beim Patent.
Da keine materielle Prüfung stattfindet, wird das Gebrauchsmuster meist innerhalb weniger Wochen eingetragen; der Schutz entsteht mit der Eintragung.
Ja. Nach § 5 GebrMG lässt sich aus einer Patentanmeldung ein Gebrauchsmuster abzweigen und dabei der Anmeldetag der Patentanmeldung in Anspruch nehmen.
Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Gebrauchsmusterrecht. (Stand: Juli 2026)