Wirtschaftsverwaltungsrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht

Wir beraten und vertreten Unternehmen, Selbstständige und öffentliche Institutionen im Wirtschaftsverwaltungsrecht und öffentlichen Wirtschaftsrecht – an der Schnittstelle von Wirtschaft und Verwaltung. Dabei verbinden wir wirtschaftsrechtliche und verwaltungsrechtliche Expertise und begleiten Sie von der Antragstellung über das Verwaltungsverfahren bis zur Vertretung vor den Verwaltungsgerichten. Im Fokus stehen praktische, wirtschaftlich tragfähige Lösungen.

Subventions-, Zuwendungs- und Beihilferecht

Wir begleiten Beantragung, Nutzung und Prüfung staatlicher Fördermittel, Zuwendungen und Beihilfen – etwa nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG), bei Investitionszuschüssen, Innovations- und Digitalisierungsförderungen oder Regionalförderungen. Zentral ist das EU-Beihilferecht: Nach Art. 107 und 108 AEUV sind staatliche Beihilfen grundsätzlich anmelde- und genehmigungspflichtig (Durchführungsverbot, Art. 108 Abs. 3 AEUV). Ausnahmen gelten für De-minimis-Beihilfen (bis 300.000 € über drei Steuerjahre, Verordnung (EU) 2023/2831) und für Fälle der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Wird eine Förderung zurückgefordert – über Rücknahme oder Widerruf des Bewilligungsbescheids (§§ 48, 49 VwVfG) und Erstattung (§ 49a VwVfG) –, prüfen wir Bescheid, Fristen und Vertrauensschutz und vertreten Sie im Rückforderungsverfahren. Bei unionsrechtswidrigen Beihilfen ist der Vertrauensschutz allerdings stark eingeschränkt.

Gewerberecht

Wir beraten und vertreten bei gewerberechtlichen Erlaubnissen und Anzeigen: Gaststättenerlaubnis, Makler-, Bauträger- und Darlehensvermittlererlaubnis (§ 34c GewO), Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO), Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung (§§ 34d, 34f GewO) sowie die Eintragung in die Handwerksrolle für zulassungspflichtige Handwerke (HwO). Wir klären Voraussetzungen und die erforderliche Zuverlässigkeit, begleiten das Erlaubnisverfahren und verteidigen bei Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) und Auseinandersetzungen mit den Aufsichtsbehörden.

Außenwirtschaftsrecht und Exportkontrolle

Wer Waren, Software oder Technologie exportiert, bewegt sich in einem dicht regulierten Feld. Den Rahmen bilden national das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), auf EU-Ebene vor allem die Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 (Güter mit doppeltem Verwendungszweck, seit 2021 auch bestimmte Cyber-Überwachungsgüter) sowie die zahlreichen Sanktions- und Embargo-Verordnungen der EU. In der Praxis kommt häufig US-(Re-)Exportrecht hinzu. Verstöße gegen Genehmigungspflichten oder Embargos sind straf- und bußgeldbewehrt (§§ 17–19 AWG) und werden – seit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz 2022 verstärkt – konsequent verfolgt. Wir unterstützen Sie insbesondere bei:

  • Güterklassifizierung – Einordnung Ihrer Waren, Software und Technologie anhand der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) und des EU-Dual-Use-Anhangs I;
  • Genehmigungen – Einzel-, Sammel- und Höchstbetrags-Ausfuhrgenehmigungen, Nutzung Allgemeiner Genehmigungen sowie Auskünften und Nullbescheiden des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA);
  • Catch-all-Konstellationen (§ 9 AWV, Art. 4 Dual-Use-VO) – Genehmigungspflicht auch für nicht gelistete Güter bei kritischer Endverwendung (Rüstung, Kerntechnik, Massenvernichtung);
  • Sanktions- und Embargo-Compliance – Sanktionslisten-Screening, Beachtung von Bereitstellungsverboten und personen-, länder- oder verwendungsbezogenen Beschränkungen;
  • Endverbleib und interne Exportkontrolle – Endverbleibsdokumentation (EUC), Aufbau eines betrieblichen Exportkontroll-Programms (ICP) und Benennung des Ausfuhrverantwortlichen;
  • Verteidigung – Vertretung bei Prüfungen durch BAFA und Zoll sowie in Bußgeld- und Strafverfahren.

Gerade bei Dual-Use-Software, Verschlüsselungstechnik und immateriellem Technologietransfer greifen Exportkontrolle und IT-Recht ineinander – hier verbinden wir außenwirtschaftsrechtliche und IT-rechtliche Expertise. Zu den privat- und vertragsrechtlichen Seiten des internationalen Warenverkehrs siehe unser Export- und Vertriebsrecht.

Energierecht

Wir begleiten Unternehmen bei regulatorischen Fragen der Energiewirtschaft – von erneuerbaren Energien und Eigenversorgung über Netzzugang und Netzanschluss bis zu energiewirtschaftlichen Genehmigungen und Förderungen (u. a. EEG, EnWG). Im Streit mit Behörden und Netzbetreibern vertreten wir Ihre Interessen.

Öffentliches Vergaberecht

Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt das Kartellvergaberecht (§§ 97 ff. GWB). Rechtsschutz läuft über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer – mit vorheriger Rügeobliegenheit (§ 160 Abs. 3 GWB) – und die sofortige Beschwerde zum Vergabesenat des Oberlandesgerichts. Unterhalb der Schwellenwerte gelten UVgO und VOB/A. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der EU-Schwellenwert für Bauaufträge bei 5.404.000 € und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 216.000 € (turnusmäßige Anpassung alle zwei Jahre). Wir beraten Bieter und öffentliche Auftraggeber – von der Gestaltung der Ausschreibung bis zum Nachprüfungsverfahren; bei IT-Beschaffungen auch zu den EVB-IT.

Verwaltungsverfahren und Rechtsschutz

Wir vertreten Sie gegenüber Behörden – von der Antragstellung über belastende Bescheide und Auflagen bis zum gerichtlichen Rechtsschutz. In Bayern ist das Widerspruchsverfahren grundsätzlich abgeschafft; nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen findet noch ein Vorverfahren statt (Art. 15 BayAGVwGO). Im Regelfall ist gegen einen belastenden Bescheid unmittelbar Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht zu erheben – die Klagefrist beträgt in der Regel einen Monat (§ 74 VwGO). Haben Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung – etwa bei sofort vollziehbaren Bescheiden oder öffentlichen Abgaben (§ 80 Abs. 2 VwGO) –, sichern wir Ihre Position im einstweiligen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5, § 123 VwGO). Örtlich zuständig ist für den Raum Rosenheim das Verwaltungsgericht München, in der Berufung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Rechtsschutz gegen belastende Bescheide im Überblick:

  • Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht (in Bayern der Regelfall) – gerichtliche Aufhebung des Bescheids; Frist in der Regel ein Monat (§§ 42, 74 VwGO).
  • Widerspruch (in Bayern nur in Ausnahmefällen, Art. 15 BayAGVwGO) – behördliche Selbstkontrolle; Frist in der Regel ein Monat (§§ 68 ff., 70 VwGO).
  • Einstweiliger Rechtsschutz – vorläufiger Stopp der Vollziehung oder vorläufige Regelung; eilbedürftig, ohne feste Frist (§ 80 Abs. 5, § 123 VwGO).

Häufige Fragen zum Wirtschaftsverwaltungsrecht (FAQ)

Was kann ich tun, wenn eine Behörde Fördermittel oder Subventionen zurückfordert?

Gegen Rückforderungs- und Aufhebungsbescheide kann man sich wehren – in Bayern in der Regel unmittelbar mit der Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht. Entscheidend sind Fristen, Vertrauensschutz und die Frage, ob die Voraussetzungen der Förderung tatsächlich verletzt wurden. Wir prüfen den Bescheid und vertreten Sie gegenüber der Behörde.

Welche Erlaubnis brauche ich für mein Gewerbe?

Das hängt von der Tätigkeit ab – zum Beispiel Gaststättenkonzession, Maklererlaubnis (§ 34c GewO) oder eine Eintragung im Handwerksrecht. Wir klären, welche Erlaubnis erforderlich ist, und begleiten das Verfahren.

Was muss ich beim Export von Waren beachten (Außenwirtschaftsrecht)?

Je nach Ware und Zielland können Ausfuhrgenehmigungen, Embargo- und Sanktionsvorschriften oder Dual-Use-Regeln gelten (AWG/AWV). Wir prüfen die Einordnung Ihrer Güter und unterstützen bei Genehmigungen.

Wie wehre ich mich gegen einen belastenden Behördenbescheid?

In Bayern ist das Widerspruchsverfahren grundsätzlich abgeschafft – gegen einen belastenden Bescheid ist daher meist unmittelbar Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht zu erheben; nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen gibt es noch ein Vorverfahren (Art. 15 BayAGVwGO). Die Klagefrist ist kurz (in der Regel ein Monat, § 74 VwGO), daher sollte man schnell handeln. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und übernehmen die Vertretung.

Was bedeutet aufschiebende Wirkung – und wie bekomme ich Eilrechtsschutz?

Widerspruch und Anfechtungsklage haben nicht immer aufschiebende Wirkung – etwa bei sofort vollziehbaren Bescheiden oder öffentlichen Abgaben (§ 80 Abs. 2 VwGO). Dann kann beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag gestellt werden, um die Vollziehung vorläufig zu stoppen (§ 80 Abs. 5 VwGO) oder eine vorläufige Regelung zu erreichen (§ 123 VwGO). Wir prüfen, ob Eilrechtsschutz nötig ist, und stellen den Antrag.

Wann ist eine staatliche Förderung genehmigungsfrei (De-minimis)?

Nicht jede Förderung muss zuvor bei der EU-Kommission angemeldet werden. Sogenannte De-minimis-Beihilfen bleiben bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 Euro über drei Steuerjahre genehmigungsfrei (Verordnung (EU) 2023/2831); weitere Ausnahmen regelt die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Wir prüfen, ob Ihre Förderung darunterfällt oder anmeldepflichtig ist.

Wie wehre ich mich in einem Vergabeverfahren gegen die Zuschlagsentscheidung?

Oberhalb der EU-Schwellenwerte können unterlegene Bieter die Vergabeentscheidung vor der Vergabekammer überprüfen lassen. Voraussetzung ist, dass erkannte Vergabeverstöße vorher gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 GWB); die Fristen sind kurz. Wir prüfen die Erfolgsaussichten und vertreten Sie im Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren.

Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Wirtschaftsverwaltungsrecht und Öffentlichen Wirtschaftsrecht. (Stand: Juli 2026)