Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist streng reguliert – Verstöße können für Unternehmen inzwischen empfindliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen, wie eine aktuelle BGH-Leitentscheidung zeigt. Wir unterstützen Unternehmen bei der praxisgerechten Umsetzung der DSGVO und des BDSG und vertreten Sie gegenüber Aufsichtsbehörden und Betroffenen. Rechtsanwalt Georg Uphoff ist Fachanwalt für Informationstechnologierecht.
Aufbau und Pflege eines Datenschutzkonzepts: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, Rechtsgrundlagen, technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) und Datenschutz-Folgenabschätzung.
Datenschutzerklärungen, Einwilligungen, Auftragsverarbeitungsverträge (Art. 28 DSGVO) und interne Richtlinien.
Umgang mit Auskunfts-, Lösch- und Widerspruchsbegehren sowie Meldepflichten bei Datenpannen (Art. 33/34 DSGVO).
Datenschutzverstöße können für Unternehmen empfindliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen – die Hürden dafür hat der BGH zuletzt deutlich gesenkt. Im sogenannten Facebook-Scraping-Fall, bei dem über eine Sicherheitslücke Daten von rund 533 Millionen Nutzern abgegriffen und im Internet veröffentlicht wurden, hat der BGH entschieden: Immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann bereits der bloße, kurzzeitige Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten sein – eine konkrete missbräuchliche Verwendung oder sonstige spürbare negative Folgen sind nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24). Die Entscheidung erging im neu eingeführten Leitentscheidungsverfahren, mit dem der BGH bei einer Vielzahl gleichgelagerter Verfahren – wie zuletzt bei zehntausenden Facebook-Scraping-Klagen – eine richtungsweisende Klärung schafft. Für Unternehmen bedeutet das: Schon kleinere Datenschutzverstöße können eine Vielzahl von Schadensersatzforderungen auslösen. Wir beraten Sie sowohl bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche als auch – für Betroffene – bei der Durchsetzung berechtigter Forderungen.
Abwehr von Bußgeldverfahren und datenschutzrechtlichen Abmahnungen.
Häufig ab 20 Personen, die ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, oder bei besonders riskanter Verarbeitung (Art. 37 DSGVO, § 38 BDSG).
Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO – nötig, wenn ein Dienstleister Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet (z. B. Cloud, Newsletter-Tool).
Meist binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde melden (Art. 33 DSGVO); bei hohem Risiko sind auch die Betroffenen zu informieren.
Ja, unter Umständen: Der BGH hat entschieden, dass bereits ein kurzzeitiger Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO darstellen kann – ohne dass eine missbräuchliche Verwendung nachgewiesen werden muss (BGH, 18.11.2024 – VI ZR 10/24, Facebook-Scraping-Fall).
Ein Verfahren, mit dem der BGH bei einer Vielzahl gleichgelagerter Klagen eine grundsätzliche, richtungsweisende Entscheidung trifft – etwa bei den zehntausenden Klagen wegen des Facebook-Scraping-Vorfalls.
Kontaktieren Sie die Kanzlei Uphoff & Simons in Rosenheim – Ihr Partner im Datenschutzrecht. (Stand: Juli 2026)